Für alle von Jasmin Bleisteiner, REM- und EDX-Analysen (kurz „REMEDX“) zu erbringenden Leistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen:
§1. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung gegenüber juristischen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen sowie natürlichen Personen.
2. Alle Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage der hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die ihm angebotenen Leistungen schließen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
3. Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
4. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
§2. Beauftragung und Durchführung des Auftrages
1. Die Beauftragung muss per Schriftform oder in elektronischer Form erfolgen.
2. Mündliche Nebenabreden, telefonische Zusicherungen u. a. bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch REMEDX. Diese kann auch durch elektronische Form erfolgen.
3. Auftragsgegenstand ist die zwischen den Parteien vereinbarte Prüf- und Inspektionstätigkeit.
4. Beauftragungsthema und dessen Verwendungszweck sind bei der Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
5. Angelieferte Prüfobjekte und Materialien müssen sich in einem ordnungsgemäßen und prüffähigen Zustand befinden, die notwendigen Angaben und Informationen, besonders einzuhaltende Angaben bezüglich Arbeitssicherheit und Umweltschutz enthalten und rechtzeitig vor der Durchführung des Prüfauftrags erhältlich oder verfügbar gestellt werden, um einen reibungslosen Prüfprozess durchzuführen.
6. Anlieferungen und Abholung werden vom Auftraggeber auf dessen Kosten durchgeführt oder veranlasst. Die Gefahr geht stets mit Übergabe an die Parteien oder bei der Übergabe auf dem vom Auftraggeber beauftragten Erfüllungsgehilfen über.
7. REMEDX ist verpflichtet projektspezifische Vereinbarungen und Zielsetzungen, soweit darüber in Kenntnis gesetzt, einzuhalten. Für die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Festlegungen wird REMEDX von jeglicher Haftung entbunden.
8. REMEDX gestattet den Auftraggebern an seinen eigenen Prüfungen teilzunehmen, sollten nicht behördliche oder arbeitsschutzrechtliche Gründe dagegensprechen.
9. Durch Auftragserteilung ist REMEDX berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach eigenem Ermessen durchzuführen oder Erfüllungsgehilfen damit zu beauftragen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen, sowie Bildmaterial und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
Der Zustimmung des Auftraggebers bedarf es lediglich, wenn der Zeit- und Kostenrahmen der Beauftragung signifikant höher ist als beauftragt. In diesem Falle wird REMEDX die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einholen.
10. REMEDX ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Pflichten Dritte einzuschalten. Entsprechende Vertraulichkeit wird der beauftragte Dritte REMEDX zusichern.
11. REMEDX ist durch Beauftragung ermächtigt bei Beteiligten, Behörden und erforderlichen Dritten zum Zwecke der Durchführung des Auftrags die notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen.
12. Schriftliche Ausarbeitungen werden innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten Frist in elektronischer oder sonstiger vereinbarter Form zur Verfügung gestellt.
13. Je nach Art der Beauftragung erhält der Auftraggeber einen Untersuchungsbericht, einen Prüfbericht, oder die Rohdaten in elektronischer Form.
14. Die für den Auftrag erforderlichen Unterlagen und Probemuster, sofern diese im Rahmen der Prüfung erhalten bleiben, werden nach Zahlung der vereinbarten Vergütung dem Auftraggebers wieder zurückgegeben.
§3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Tatsachen, Unterlagen, Verfahren und Prozesse zur Verfügung zu stellen oder offen zu legen, die für eine erfolgreiche Durchführung des Prüfauftrags erforderlich sind. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
§4 Zahlungsbedingungen
Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, ist die Leistung nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen netto zu vergüten. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden.
§5 Gewährleistung
Die auftragsgemäß erteilten Leistungen werden von REMEDX fachgerecht nach dem anerkannten Stand der Technik zum Auftragserteilungszeitpunkt durchgeführt. Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate ab dem Abnahmezeitpunkt der Leistung oder bei nicht vereinbarter Abnahme, ab Zugang des Prüfberichts.
Die Leistung ist bei vereinbarter Abnahme - nach Auftragsabschluss vom Auftraggeber unverzüglich, jedoch nicht später als 14 Tage nach Leistungserbringung abzunehmen. Verweigert oder versäumt der Auftraggeber die Abnahme, so hat er dies REMEDX innerhalb von 14 Tagen mit Angabe von Gründen mitzuteilen. Verstreicht diese Frist, gilt die Leistung als genehmigt.
Ausgeschlossen von etwaigen Gewährleistungsansprüchen sind Fehler, die vom Auftraggeber bzw. Dritten verursacht oder durch deren Veranlassung entstanden sind, sowie Gewährleistungsfolgeschäden.
Ergebnisse, die in Prüfberichten enthalten sind, stellen eine sachliche Beurteilung der geprüften Materialien dar und sind nicht anwendbar um die Qualität oder Verwendbarkeit des geprüften Materials zu beurteilen.
§6 Haftung
Sollten etwaige Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte oder falsche Leistung, bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt voraussehbar, geltend gemacht werden, beschränkt sich die Haftung von REMEDX auf den Betrag der Auftragssumme. Die Haftungsbeschränkung ist ausgenommen in Fällen, die aufgrund vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln durch REMEDX entstanden sind.
Soweit REMEDX technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Jede weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden sowie Produktionsausfall und entgangenem Gewinn, ist ausgeschlossen.
§7 Geheimhaltung
1. Der Auftraggeber wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht. Diese Verpflichtung beginnt ab dem erstmaligen Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Auftraggeber bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von dem Auftraggeber ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse unseres Unternehmens entwickelt wurden. Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.
§8 Sonstiges
1. Erfüllungsort und ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten und Angelegenheiten ist der Sitz von REMEDX. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
3. Die Schriftform gilt als vereinbart. Dies beinhaltet auch Zustellungen in elektronischer Form.
4. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
6. Aufbewahrung von vom Kunden überlassenen Prüfmustern: Die Probemuster werden nach Abnahme des Gewerks/der Prüfleistung fach- und sachgerecht entsorgt. Eine Archivierung durch REMEDX erfolgt nicht. Will der Auftraggeber seine Prüfmuster nach Abnahme der Prüfleistung wieder zurück, muss das der Auftraggeber im Rahmen der Auftragserteilung schriftlich mitteilen. Die Kosten dafür werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.